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Aufgaben
Kurz
und bündig:
Ein
Jugendschutzbeauftragter berät den gewerblichen Betreiber einer Website mit
jugendgefährdendem Inhalt. Jugendgefährdend kann der Inhalt dann sein, wenn es
sch um erotische, pornographische oder gewaltverherrlichende Inhalte handelt.
Betreiben
Sie eine Website mit derartigen Inhalten und haben keinen
Jugendschutzbeauftragten bestellt, begehen Sie ein Ordnungswidrigkeit, die mit
hohen Geldstrafen geahndet werden kann.
Das
„Beraten“ sollten Sie wörtlich nehmen. Es gibt Jugendschutzbeauftragte, die
keine Juristen sind. Das muß nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes auch
nicht sein. Aber solche Jugendschutzbeauftragten haben dann nicht die
Berechtigung, Sie auch in anderen Belangen zu beraten. Gerade bei der
Durchsicht Ihrer Website, was ein Teil meines Dienstleistungsangebotes ist,
können einem geschulten Auge aber noch andere Dinge auffallen. Ein Hinweis
darauf und das Angebot einer weitergehenden rechtlichen Beratung sind die
logischen Folgen. Auch dieser Synergieeffekt kann helfen, Mißverständnissen
vorzubeugen und hohe Kosten zu vermeiden.
Ein
Jugendschutzberater ist ein externer Berater. Er ist Ihnen gegenüber nicht
weisungsgebunden, stellt aber dennoch gegenüber Dritten die erste Adresse dar,
wenn es um Gestaltung und Inhalte der Website geht.
Damit
ein Jugendschutzbeauftragter seine Arbeit korrekt erledigen kann, muß er über
Änderungen an den von ihm betreuten Websites informiert sein. Insoweit trifft
Sie, als Auftraggeber die Verpflichtung, mich frühzeitig und umfassend zu
informieren.
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