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§ 3 JMStV
Begriffsbestimmungen
(1) Kind im Sinne dieses
Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber
noch nicht 18 Jahre alt ist.
(2) Im Sinne dieses
Staatsvertrages sind
1. „Telemedien“ Teledienste im
Sinne des Teledienstegesetzes und Mediendienste im Sinne des
Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie nicht Rundfunk im Sinne des
Rundfunkstaatsvertrages sind, 2. „Angebote“ Rundfunksendungen oder Inhalte von
Telemedien 3. „Anbieter“ Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien.
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§ 4 JMStV
Unzulässige Angebote
(1) Unbeschadet
strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des
Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist,
2. Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches
verwenden,
3. zum Hass gegen Teile der
Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr
Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen sie
auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der
Bevölkerung oder eine vorgezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich
gemacht oder verleumdet werden,
4. eine unter der Herrschaft
des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,
5. grausame oder sonst
unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die
das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
6. als Anleitung zu einer in §
126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
7. den Krieg verherrlichen,
8. gegen die Menschenwürde
verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder
schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei
ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne daß ein berechtigtes
Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung
vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
9. Kinder oder Jugendliche in
unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei
virtuellen Darstellungen,
10. pornografisch sind und
Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder
sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt
auch bei virtuellen Darstellungen, oder
11. in den Teilen B und D der
Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in
dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
In den Fällen der Nummern 1 bis
4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131
Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(2)
Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner
unzulässig, wenn sie
1. in sonstiger Weise pornografisch sind,
2. in den Teilen A und C der
Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in
dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
oder
3. offensichtlich geeignet
sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter
Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu
gefährden.
In Telemedien sind Angebote
abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt
ist, daß sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene
Benutzergruppe). (3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach
wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
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§ 5 JMStV
Entwicklungsbeeinträchtigende
Angebote
(1) Sofern Anbieter Angebote,
die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu
tragen, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie
üblicherweise nicht wahrnehmen.
(2) Bei Angeboten wird die
Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet,
wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen
Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die
mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(3) Der Anbieter kann seiner
Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, daß er
1.durch technische oder
sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der
betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die
Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, daß Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht
wahrnehmen.
(4) Ist eine
entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder
Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1,
wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich
gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung
auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot
nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei
Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht
freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder
Rechnung zu tragen.
(5) Ist eine
entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu
befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz
1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet
wird oder abrufbar ist.
(6) Absatz 1 gilt nicht für
Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und
vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade
an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.
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§ 6 JMStV
Jugendschutz in der Werbung
und im Teleshopping
(1) Werbung für indizierte
Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung
des Angebotes selbst gelten. Die Liste der jugendgefährdenden Medien (§ 18 des
Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder
zugänglich gemacht werden. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, daß
ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines inhaltsgleichen
Trägermediums in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes anhängig ist oder
gewesen ist.
(2) Werbung darf Kindern und
Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen, darüber hinaus
darf sie nicht
1.direkte Kaufappelle an Kinder
oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit
ausnutzen,
2. Kinder und Jugendliche
unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren
oder Dienstleistungen zu bewegen,
3. das besondere Vertrauen
ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen
Vertrauenspersonen haben, oder
4. Kinder oder Minderjährige
ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
(3) Werbung, deren Inhalt
geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
beeinträchtigen, muß getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kinder oder
Jugendliche richten.
(4) Werbung, die sich auch an
Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche als
Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von Kindern oder
Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen.
(5) Werbung für alkoholische
Getränke darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art
der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuß
darstellen. Entsprechendes gilt für die Werbung für Tabak in Telemedien.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten
für Teleshopping entsprechend. Teleshopping darf darüber hinaus Kinder oder
Jugendliche nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtverträge für Waren
oder Dienstleistungen zu schließen.
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§ 7 JMStV
Jugendschutzbeauftragte
(1) Wer länderübergreifendes
Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.
Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen
Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte
enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen.
(2) Anbieter von Telemedien
mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen
Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht
bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten,
wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen
und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten
verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren.
(3) Der
Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den
Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der
Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei
allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig
zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er
kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.
(4) Der
Jugendschutzbeauftragte muß die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche
Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der
Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur
Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er
ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von
der Arbeitsleistung freizustellen.
(5) Die
Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen
Erfahrungsaustausch eintreten.
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§ 14 JMStV
Kommission für
Jugendmedienschutz
(1) Die zuständige
Landesmedienanstalt überprüft die Einhaltung der für die Anbieter geltenden
Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den
Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben
nach Absatz 1 wird die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet. Diese
dient der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben nach Absatz 1. Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt
kann die KJM auch mit nicht länderübergreifenden Angeboten gutachtlich befaßt
werden. Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Die KJM besteht aus 12
Sachverständigen. Hier von werden entsandt
1. sechs Mitglieder aus dem
Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten, die von den Landesmedienanstalten
im Einvernehmen benannt werden,
2. vier Mitglieder von den für
den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden,
3. zwei Mitglieder von der für
den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde.
Für jedes Mitglied ist
entsprechend Satz 2 ein Vertreter für den Fall seiner Verhinderung zu
bestimmen. Die Amtsdauer der
Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederberufung
ist zulässig. Mindestens vier Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sollen
die Befähigung zum Richteramt haben. Den Vorsitz führt ein Direktor einer
Landesmedienanstalt.
(4) Der KJM können nicht
angehören Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union,
der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und
Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des
Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“ und der privaten
Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von an
ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 des Rundfunkstaatsvertrages
beteiligten Unternehmen.
(5) Es können Prüfausschüsse
gebildet werden. Jedem Prüfausschuß muß mindestens jeweils ein in Absatz 3 Satz
2 Nr. 1 bis 3 aufgeführtes Mitglied der KJM oder im Falle seiner Verhinderung
dessen Vertreter angehören. Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei
Einstimmigkeit anstelle der KJM. Zu Beginn der Amtsperiode der KJM wird die
Verteilung der Prüfverfahren von der KJM festgelegt. Das Nähere ist in der
Geschäftsordnung der KJM festzulegen.
(6) Die Mitglieder der KJM
sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen
nicht gebunden. Die Regelung zur Vertraulichkeit nach § 24 des
Rundfunkstaatsvertrages gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KJM zu
anderen Organen der Landesmedienanstalten.
(7) Die Mitglieder der KJM
haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen. Näheres
regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.
(8) Die Landesmedienanstalten
stellen der KJM die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur
Verfügung. Die KJM erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(9) Der Aufwand für die KJM
wird, soweit die Aufsicht über Rundfunk betroffen ist, aus dem Anteil der
Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
gedeckt. Der Aufwand für die KJM wird, soweit die Aufsicht über Telemedien
betroffen ist, aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Länder im Rahmen der
Finanzierung nach § 18 gedeckt. Insoweit bedarf der Wirtschaftsplan der KJM der
Genehmigung der Staats- oder Senatskanzlei des Sitzlandes der KJM. Die
Genehmigung erfolgt nach Abstimmung mit den Staats- und Senatskanzleien der
anderen Länder. Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die zuständigen
Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Näheres regeln
die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.
(10) Den Sitz der
Geschäftsstelle der KJM bestimmen die Ministerpräsidenten einvernehmlich durch
Beschluß.
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§ 17 JMStV
Verfahren der KJM
(1) Die KJM wird von Amts wegen
tätig; auf Antrag einer Landesmedienanstalt oder einer obersten
Landesjugendbehörde hat sie ein Prüfverfahren einzuleiten. Sie faßt ihre
Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind
zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den
anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Sie sind deren
Entscheidungen zu Grunde zu legen.
(2) Die KJM soll mit der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zusammenarbeiten und einen
regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.
(3) Die KJM erstattet den
Gremien der Landesmedienanstalten, den für den Jugendschutz zuständigen
obersten Landesjugendbehörden und der für den Jugendschutz zuständigen
obersten Bundesbehörde
erstmalig zwei Jahre nach ihrer Konstituierung und danach alle zwei Jahre einen
Bericht über die Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages.
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§ 18 JMStV
„jugendschutz.net“
(1) Die durch die obersten
Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder
(„jugendschutz.net“) ist organisatorisch an die KJM angebunden. Die näheren
Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle legen die für den Jugendschutz
zuständigen Minister der Länder in einem Statut durch Beschluß fest. Das Statut
regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Stelle.
(2) „jugendschutz.net“
unterstützt die KJM und die obersten Landesjugendbehörden bei deren Aufgaben.
(3)
„jugendschutz.net“überprüft die Angebote der Telemedien. Daneben nimmt
„jugendschutz.net“ auch Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr.
(4) Bei Verstößen gegen
Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist „jugendschutz.net“ den Anbieter
hierauf hin und informiert die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle und die KJM hierüber.
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§ 12 MDStV
Unzulässige
Mediendienste, Jugendschutz
(1) Angebote sind unzulässig,
wenn sie
1. gegen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches verstoßen,
2. den Krieg verherrlichen,
3. offensichtlich geeignet
sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
4. Menschen, die sterben oder
schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in
einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches
Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade
an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist
unbeachtlich,
5. in sonstiger Weise die
Menschenwürde verletzen.
(2) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet
sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen
zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der
Diensteanbieter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge,
daß Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen.
(3) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind,
das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu
beeinträchtigen, dürfen nur verbreitet werden, wenn ihre Verbreitung durch
akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während des gesamten
Angebots kenntlich gemacht wird.
(4) Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche,
geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen,
sind nur zulässig, wenn Vorkehrungen durch den Diensteanbieter oder andere
Diensteanbieter bestehen, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote
ermöglichen.
(5) Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält, hat einen
Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende Inhalte
enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für Nutzer
und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom
Diensteanbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen
Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber dem Diensteanbieter eine
Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters
nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis
4 verpflichtet.
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§ 1 JuSchG
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1.
sind Kinder Personen, die noch
nicht 14 Jahre alt sind,
2.
sind Jugendliche Personen, die
14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3.
ist personensorgeberechtigte
Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4.
ist erziehungsbeauftragte Person,
jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer
Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben
wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der
Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern
oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur
unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät
eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder
Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten,
Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um
Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.
(3)Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem
Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln
oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder
fremder Inhalte.
(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft,
das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder
elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und
Besteller oder ohne daß durch technische oder sonstige Vorkehrungen
sichergestellt ist, daß kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt,
vollzogen wird.
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für
verheiratete Jugendliche.
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§ 15 JuSchG
Jugendgefährdende
Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach
§ 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
1.
einem Kind oder einer
jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2.
an einem Ort, der Kindern oder
Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt,
angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3.
im Einzelhandel außerhalb von
Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu
betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder
Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4.
im Wege gewerblicher Vermietung
oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in
Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von
ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder
überlassen werden,
5.
im Wege des Versandhandels
eingeführt werden,
6.
öffentlich an einem Ort, der
Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann,
oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des
Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder
angepriesen werden,
7.
hergestellt, bezogen, geliefert,
vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine
solche Verwendung zu ermöglichen.
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne daß es einer
Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende
Trägermedien, die
1.
einen der in § 86, § 130, § 130a,
§ 131, § 184, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte
haben,
2.
den Krieg verherrlichen,
3.
Menschen, die sterben oder
schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in
einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches
Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade
an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
4.
Kinder oder Jugendliche in
unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
5.
offensichtlich geeignet sind, die
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu
gefährden.
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne daß es einer
Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit
einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder
im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der
geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, daß ein
Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums
in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.
(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an
den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis
6 hinzuweisen.
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§ 184 StGB
Verbreitung
pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1.
einer Person unter achtzehn
Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter
achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann,
ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von
Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht
zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder
Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung
oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in
Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und
von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels
einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der
Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden
kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit
dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6.
an einen anderen gelangen läßt,
ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen
Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese
Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert,
vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um sie
oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort
geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen
oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person
Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das
Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich
verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit
gewerblichen Entleihern erfolgt.
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§ 184c StGB
Verbreitung
pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
Nach den §§ 184 bis 184b wird auch bestraft, wer eine pornographische
Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen
des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder
Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen
sichergestellt ist, daß die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn
Jahren nicht zugänglich ist.
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§ 5 TMG
Allgemeine
Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt
angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.
den Namen und die Anschrift,
unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die
Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital
der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht
alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden
Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer
Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf,
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister,
Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das
sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung
eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl.
EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die
Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung
und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der
berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine
Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die
Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
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§ 6 TMG
Besondere
Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien
oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen
zu beachten:
1.
Kommerzielle Kommunikationen
müssen klar als solche zu erkennen sein.
2.
Die natürliche oder juristische
Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muß klar
identifizierbar sein.
3.
Angebote zur Verkaufsförderung
wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar
sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4.
Preisausschreiben oder
Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die
Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig
angegeben werden.
(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt,
darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle
Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern
oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich
so gestaltet sind, daß der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der
Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche
Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben
unberührt.
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§ 7 TMG
Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung
bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis
10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten
Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine
rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung
der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im
Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10
unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist
zu wahren.
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§ 119 OWiG
Grob anstößige und
belästigende Handlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
öffentlich in einer Weise, die
geeignet ist, andere zu belästigen, oder
2.
in grob anstößiger Weise durch
Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen
oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern
Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder
Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise
Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet,
ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öffentlich Schriften, Ton- oder
Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an
Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an denen dies
grob anstößig wirkt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer
Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Euro geahndet werden.
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§ 120 OWiG
Verbotene Ausübung der
Prostitution, Werbung für Prostitution
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
einem durch Rechtsverordnung
erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu
bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder
2.
durch Verbreiten von Schriften,
Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen
Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist
oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das
öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche
Zugänglichmachen gleich.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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